Um das Investorenvertrauen nachhaltig zu stärken und die Transparenz im Kapitalmarkt zu erhöhen, hat der Gesetzgeber erhöhte Standards für organisierte Märkte (General Standard und Prime Standard) eingeführt.
Wem wie viele Aktien eines Unternehmens gehören bzw. wem die Stimmrechte zustehen, ist beispielsweise eine wichtige Information für einen transparenten Wertpapierhandel. Haben Investoren Kenntnis großer Kauf- und Verkaufspositionen im Markt, können sie eigene Anlageentscheidungen fundierter treffen; der mögliche Missbrauch von Insiderwissen wird eingeschränkt. §§ 21 und 22 WpHG regeln deshalb, dass natürliche und juristische Personen verpflichtet sind, der BaFin* und der börsennotierten Gesellschaft die Höhe ihrer Stimmrechtsanteile mitzuteilen, sobald sie einen der Schwellenwerte von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 Prozent der Stimmrechte erreichen, über- oder unterschreiten.
Aktiengeschäfte von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern („Directors’ Dealings“) börsennotierter Unternehmen in eigenen Wertpapieren sind für den Markt Indikatoren der künftigen Geschäftsaussichten. Sie müssen deshalb grundsätzlich nach § 15a WpHG unverzüglich bekannt gemacht werden. Die Veröffentlichung dieser Transaktionen ist ein Beitrag zur Prävention von Insidergeschäften.
Ad-hoc-Meldungen sind Pflichtveröffentlichungen von Emittenten im Prime Standard gem. § 15 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) über alle Unternehmensereignisse, die den Kurs ihrer Wertpapiere
beeinflussen können.
Stimmrechtsmitteilungen gem. § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung
Geschäfte von Führungspersonen und mit ihnen in enger Beziehung stehenden Personen gem. § 15a WpHG
Diverse Meldungen nach wertpapier- und EU-rechtlichen Vorschriften
Jährliche Dokumente über alle veröffentlichten Informationen des Geschäftsjahrs aus §§ 15, 15a, 26, 30b Abs. 1 und 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, §§ 37v, 37w, 37x, 37y, 37z Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 42 Abs. 1 des Börsengesetzes.